Tierärztliche Praxis am Kanal Hans-Böckler-Straße 3b 59348 Lüdinghausen
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BNatSchG  44 - Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,       zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder     Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. (2) Es ist ferner verboten, 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu     nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten 2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten     a) zu verkaufen, zu kaufen, zu, Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig         zu halten oder zu befördern,     b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu         verwenden. BNatSchG  45 – Ausnahmen (5) Abweichend von den Verboten des  44 Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es      vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder      kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in      die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können. Das Tierschutzgesetz (TierschG) in der Fassung vom 25. Mai 1998, (geändert durch Artikel 2 des Gesetzes ... vom 12. April 2001) enthält einschlägige Vorschriften über die Voraussetzungen zur Tierpflege: TierSchG - Zweiter Abschnitt: Tierhaltung (2) Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen     ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass     ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte     Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Gesetze und Vorschriften AUSZUG AUS DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN IN DEUTSCHLAND Artikel 1 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), in Kraft getreten am 01.03.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) m.W.v. 15.08.2013 Stand: 01.09.2013 aufgrund Gesetzes vom 06.06.2013 (BGBl. I S. 1482) 
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