BNatSchG 44 - Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
(2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu
nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten
a) zu verkaufen, zu kaufen, zu, Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig
zu halten oder zu befördern,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu
verwenden.
BNatSchG 45 – Ausnahmen
(5) Abweichend von den Verboten des 44 Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es
vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder
kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in
die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können.
Das Tierschutzgesetz (TierschG) in der Fassung vom 25. Mai 1998, (geändert durch Artikel 2 des Gesetzes ... vom 12. April 2001) enthält
einschlägige Vorschriften über die Voraussetzungen zur Tierpflege:
TierSchG - Zweiter Abschnitt: Tierhaltung
(2) Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass
ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Gesetze und Vorschriften
AUSZUG AUS DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN IN DEUTSCHLAND
Artikel 1 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), in Kraft getreten am 01.03.2010, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) m.W.v. 15.08.2013
Stand: 01.09.2013 aufgrund Gesetzes vom 06.06.2013 (BGBl. I S. 1482)
Tierärztliche
Praxis am Kanal