AUSZUG AUS DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN IN DEUTSCHLAND
Artikel 1 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), in Kraft getreten am 01.03.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) m.W.v. 15.08.2013
Stand: 01.09.2013 aufgrund Gesetzes vom 06.06.2013 (BGBl. I S. 1482)
BNatSchG 44 - Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
(2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben
oder zu be- oder verarbeiten
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten
a) zu verkaufen, zu kaufen, zu, Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden.
BNatSchG 45 – Ausnahmen
(5) Abweichend von den Verboten des 44 Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften
ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die
Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können.
Das Tierschutzgesetz (TierschG) in der Fassung vom 25. Mai 1998, (geändert durch Artikel 2 des Gesetzes ... vom 12. April 2001)
enthält einschlägige Vorschriften über die Voraussetzungen zur Tierpflege:
TierSchG - Zweiter Abschnitt: Tierhaltung
2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht
unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden
oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Gesetzesvorschriften
Tierärztliche Praxis am Kanal
Tierärztliche Praxis für Kleintiere
Tanja Wrobbel